Mit der Verabschiedung des „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (CSR-Gesetz) am 10. März 2017 wurde die EU-Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Richtlinie) in deutsches Recht umgesetzt. Die Berichterstattung über Nachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung (CSR, CR) wird damit für rund 540 Unternehmen in Deutschland in den Feldern Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung zur Pflicht.
Worum geht es?
Die Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates – die sogenannte „CSR-Richtlinie“ – wurde im Oktober 2014 verabschiedet. Sie verpflichtet ca. 6.000 gelistete große Unternehmen in Europa sowie große Banken und große Versicherungen über Nachhaltigkeit und CSR zu berichten. Das CSR-Gesetz sieht Änderungen der bilanzrechtlichen Vorschriften des HGB vor. Soweit nicht gesondert dargestellt, wird die Richtlinie durch das CSR-Gesetz in den Mindestanforderungen umgesetzt. Berichtet werden muss für das Geschäftsjahr 2017.
Der wesentliche Inhalt des Gesetzes
Die Berichterstattung umfasst wesentliche nichtfinanzielle Belange, mindestens Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Dabei sind eine Beschreibung des Geschäftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange, zu den bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren und gegebenenfalls zu im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträgen erforderlich. Zu berichten sind dabei Angaben, die für das Verständnis der Lage (d.h. zukünftige Entwicklung) und der Auswirkungen der Kapitalgesellschaft erforderlich sind.
Darüber hinaus haben bestimmte Unternehmen ihre Erklärung zur Unternehmensführung durch präzisere Angaben zu den Diversitätskonzepten für Leitungsorgane der Unternehmen zu ergänzen.
Ist mein Unternehmen von der Berichterstattungspflicht betroffen?
Verpflichtet werden große Kreditunternehmen, große Versicherungen und große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große kapitalmarktorientierte haftungsbeschränkte Personengesellschaften mit mehr als 500 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen Euro oder einem Umsatz über 40 Millionen Euro. Professor Bayer und Herr Hoffmann haben in Kooperation mit der Hans-Böckler-Stiftung 536 CSR-pflichtige Unternehmen identifiziert.
Muss das betreffende Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht veröffentlichen?
Nein. Das Gesetz verlangt, eine so genannte nichtfinanzielle Erklärung in den Lagebericht bzw. Konzernlagebericht aufzunehmen oder die nichtfinanzielle Erklärung gesondert innerhalb von vier Monaten zu publizieren – auf der Website, auf der die Inhalte mindestens 10 Jahre zugänglich sind, oder in einem separaten Nachhaltigkeitsbericht.
Welche Standards müssen genutzt werden?
Das CSR-Gesetz schreibt keinen Standard vor. Wir empfehlen grundsätzlich den Standard der Global Reporting Initiative (GRI) und den Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK). Die konkrete Wahl hängt aber vom Unternehmen und den Zielen des Reporting ab. Unternehmen müssen begründen, wenn sie keinen Standard nutzen.
Hat der Aufsichtsrat eine Prüfpflicht?
Die EU-Richtlinie sieht eine Prüfung nicht vor. Lageberichte sind aber in Deutschland prüfungspflichtig. Prüfpflichten des Aufsichtsrats werden in der Regel an den Abschlussprüfer delegiert. Lageberichte werden in der Regel mit „Limited Assurance“ (prüferische Durchsicht) geprüft. Sollte der CSR-Bericht freiwillig geprüft werden, muss das Prüfergebnis ab GF 2019 analog veröffentlicht werden.
Müssen die Prüfungsergebnisse auf der Hauptversammlung bekannt gemacht werden?
Grundsätzlich ja, weil sie durch den Aufsichtsrat geprüft werden müssen. Bei einer nachgelagerten Nachhaltigkeitsberichterstattung kann der Aufsichtsrat auf der Hauptversammlung kein Prüfergebnis vorstellen. Das wird dann im Folgejahr zu leisten sein. Dies gilt auch für den erforderlichen Vermerk des Abschlussprüfers, ob die Veröffentlichung rechtzeitig erfolgt ist.
Muss berichtet werden, wenn meine nicht-europäische Konzernmutter gelistet ist?
Wenn Ihre Konzernmutter (in oder außerhalb Europas) einen nach den EU-Vorschriften erstellten Bericht vorlegt und das Tochterunternehmen abdeckt, befreit das die Tochterunternehmen.
Wie geht man vor, wenn die Einzelgesellschaften jeweils weniger als 500 MA haben, der Konzern in der Summe aber mehr?
Die CSR-Richtlinie adressiert explizit Unternehmen, die „Mutterunternehmen einer großen Gruppe sind und am Bilanzstichtag das Kriterium erfüllen, im Durchschnitt des Geschäftsjahres auf konsolidierter Basis mehr als 500 Mitarbeiter zu beschäftigen“. Umfasst ein Konzern insgesamt mehr als 500 Mitarbeiter, muss berichtet werden – auch wenn dadurch kleinere Unternehmen von der Erfassung relevanter Daten betroffen sind.
Entscheidend ist der Sitz der Mutter: „Die Vorgaben für die nicht-finanzielle Konzernerklärung und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn ein Teil der einbezogenen Tochterunternehmen ihren Sitz im Ausland haben.“
Sind für Mutterunternehmen und Konzern getrennte Erklärungen vorzulegen?
Gemäß HGB sind sowohl Konzernabschluss als auch Einzelabschluss vorzulegen. Da aber Doppelangaben, Verweise und Wiederholungen vermieden werden sollen, darf das Mutterunternehmen „unter den in § 298 Absatz 2 HGB geregelten Voraussetzungen die eigene nichtfinanzielle Erklärung mit der nichtfinanziellen Konzernerklärung zusammenfassen. Insbesondere muss in entsprechender Anwendung des § 298 Absatz 2 Satz 3 HGB aus der zusammengefassten Erklärung hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche sich auf das Mutterunternehmen beziehen.“ Zumindest die Daten müssen also separat ausgewiesen werden.
Sind Änderungen bei nichtfinanziellen Informationen ad-hoc-pflichtig?
Nur wenn sie kursrelevant sind.
Muss die Erklärung auf Deutsch abgegeben werden?
Deutsch und Englisch sind zulässig.
Wie geht es weiter mit der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Es ist davon auszugehen, dass die Vorschriften in den nächsten Jahren verschärft werden. Ohnehin ist der Gesetzgeber nur ein Stakeholder unter vielen. Stakeholder wie Wertschöpfungspartner, Mitarbeiter, Kapitalgeber oder die Zivilgesellschaft fordern zunehmend Transparenz von Unternehmen.
Der Überblick zum CSR-Gesetz als Download.