CSR-Berichtspflicht verabschiedet

Ursprünglich sollte das „Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten“ (CSR-Gesetz) bereits Ende 2016 verabschiedet werden. Die EU-Mitgliedsstaaten hätten die EU-Richtlinie 2014/95/EU (CSR-Berichtspflicht) bis zum 6. Dezember 2016 in nationales Recht umsetzen sollen, doch diese Frist lies der Bundestag verstreichen. Grund für die Verzögerung war neben einigen inhaltlichen Konkretisierungen vor allem Klärungsbedarf in Fragen der Insolvenzrechtsreform. Diese hat zwar formal nichts mit der CSR-Richtlinie zu tun, wurde aber im Paket mit verhandelt.

Bundestag und Bundesrat stimmen zu

Dann aber war es soweit. Zunächst passierte der Gesetzentwurf zur Umsetzung der CSR-Richtlinie den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz mit einer Beschlussempfehlung. Am darauffolgenden Tag, dem 10. März, beriet der Bundestag über den Gesetzentwurf in 2. und 3. Lesung, stimmte ab und verabschiedete das Gesetz. Im Anschluss wurde auch die formale Hürde im Bundesrat genommen (zum entsprechenden Beschluss).

CSR-Gesetz gilt ab 2017

Die Berichterstattung über Nachhaltigkeit und unternehmerische Verantwortung (CSR, CR) wird damit für rund 540 Unternehmen in Deutschland zur Pflicht. Betroffene Unternehmen müssen zum Geschäftsjahr 2017 eine sogenannte nicht-finanzielle Erklärung veröffentlichen, die mindestens Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie in den Feldern Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung macht. Sie sind aufgefordert, ihr Geschäftsmodell zu beschreiben und Konzepte, wesentliche Themen sowie Risiken und den Umgang mit diesen zu erläutern. Entscheidend sind solche Angaben, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufes, des Ergebnisses und Lage des Unternehmens und Auswirkungen auf die Geschäftstätgikeit erforderlich sind. In der Praxis bedeutet das, dass ein Unternehmen beispielsweise dann über seinen Energieverbrauch berichten muss, wenn dieser für das Unternehmen wesentlich ist (ein wesentliches Risiko darstellt). In diesem Fall muss das Unternehmen sein Konzept für den Umgang mit seinem  Energieverbrauch schildern.

Betroffen sind Kreditunternehmen, Versicherungen und kapitalmarktorientierte Unternehmen mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitern und einer Bilanzsumme von mehr als 20 Millionen € oder einem Umsatz über 40 Millionen €. Die CSR-Berichtspflicht tritt ab dem Geschäftsjahr 2017 in Kraft. Das heißt, dass betroffene Unternehmen 2018 alle relevanten Daten und Kennzahlen für das Jahr 2017 veröffentlichen müssen.

Einen Überblick zum aktuellen Stand und Antworten zur Umsetzung finden Sie hier. Einige strittige Fragen werden sich erst durch die Umsetzungspraxis konkret klären. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

 

 

...würde gerne Instrumente spielen, kam aber nie über die Melodica hinaus. Bei BCC orchestriert er sogar und berät strategisch und kommunikativ zu Transformations- und Nachhaltigkeitsthemen. Dort wo sich Dinge an den Schnittstellen von Wirtschaft, Politik und Gesellschaft bewegen, ist sein Interesse geweckt.
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