Seit 2017 sorgt die Nichtfinanzielle Erklärung (NFE) bei europäischen Unternehmen für mitunter hektisches Treiben und einige Fragezeichen – insbesondere bei den Berichtsdebütanten. Nicht nur stehen sie vor der Aufgabe, eine Erklärung zu verfassen, die den Anforderungen genügt und die dafür nötigen Informationen zu beschaffen. Es geht zunächst erst einmal darum, zu verstehen, was gefordert ist, welche Verantwortlichkeiten benannt und Strukturen aufgesetzt werden müssen.
Die gute Nachricht für all jene, die jetzt am liebsten den Kopf in den Sand stecken wollen: Es geht auch einfach.
Worum geht es?
Ziel der Berichtspflicht, die in Deutschland mit dem CSR-Gesetz am 18. April 2017 in Kraft trat, ist es, die Transparenz über ökologische und soziale Aspekte von Unternehmen zu erhöhen. Sie sind daher aufgefordert, sich mindestens mit den Themen Umwelt, Arbeitnehmer- und Sozialbelange, Menschenrechte und Anti-Korruption auseinanderzusetzen, wenn diese „für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage der Kapitalgesellschaft sowie der Auswirkungen ihrer Tätigkeit […] erforderlich sind.“(§ 289c Abs. 3 HGB) Diese eins zu eins aus der EU-Richtlinie in das deutsche CSR-Gesetz übernommene Formulierung nähert sich der sogenannten Wesentlichkeitsformel an.
Schlüssel „Wesentlichkeit“
Die Interpretationen des Wesentlichkeitsbegriffes sind vielfältig, sie könnten ganze Bücher füllen – und tun das auch. Ein jeder Nachhaltigkeitsstandard nuanciert seine individuelle Auslegung. Um es an dieser Stelle nicht unnötig zu verkomplizieren: Im Verständnis der NFE wird die Wesentlichkeit gegenüber der Lageberichterstattung um die „Auswirkungen der Tätigkeit“ ergänzt. Gefordert ist, jene Themen zu identifizieren, die „mit der eigenen Geschäftstätigkeit […] verknüpft sind und die sehr wahrscheinlich schwerwiegende negative Auswirkungen auf die […] genannten Aspekte haben oder haben werden.“ (§ 289c Abs. 3 HGB)
Während das unternehmerische Risikomanagement die Bewertung externer Einflussfaktoren auf das Unternehmen vornimmt, betrachtet die NFE auch die entgegengesetzte Wirkweise: vom Unternehmen auf Umwelt und Gesellschaft.
Konkret bedeutet das für die berichtspflichtigen Unternehmen, dass sie im ersten Schritt bestimmen müssen, welche Themen und Informationen für sie wesentlich sind und welche nicht. Danach richtet sich, welche Angaben im Rahmen der NFE gemacht werden müssen. Was für die eine Organisation wesentlich ist, ist es für eine andere nicht.
Schritt für Schritt zur NFE
Die EU setzt in die verpflichtende Berichterstattung nichtfinanzieller Kennzahlen die Hoffnung, dass „die Unternehmen durch die verbesserte Transparenz sowohl in finanzieller als auch in nichtfinanzieller Hinsicht krisenfester und leistungsfähiger werden.“ (EU C(2017) 4234. S. 2)
Nachvollziehbar ist aber auch, dass für Erstberichterstatter die kraftsparende Pflichterfüllung Priorität hat, nicht zuvorderst Resilienz. Wie das gehen kann? Eine Antwort in sieben Schritten:Bestimmung der Verantwortlichkeiten
1. Bestimmung der Verantwortlichkeiten
Oft landet die Aufgabe zunächst auf dem Tisch von Investor Relations oder Accounting. Ist sie dort gut aufgehoben oder müssen Zuständigkeiten anders verteilt und Strukturen auch mit Blick auf zukünftige Berichtszyklen angepasst werden?
2. Entscheidung über die Veröffentlichungsform
Ob vollständig integriert oder als Ergänzung des (Konzern-)Lageberichts um einen gesonderten Abschnitt, ob in Form eines Nachhaltigkeitsberichts oder als eigenständige Erklärung – die Veröffentlichungsform ist den Unternehmen ebenso freigestellt wie die Nutzung von Rahmenwerken als Leitplanken (z. B. GRI, DNK, Global Compact, SASB). Eine eigenständige Nichtfinanzielle Erklärung verspricht die schlankste Form der Beantwortung. Für Erstberichterstatter empfiehlt es sich, berichtserfahrene Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Erklärung richtig aufzusetzen.
3. Interner Workshop zur Identifizierung wesentlicher Themenfelder
Vor dem Erstellen der Nichtfinanzielle Erklärung steht die eigentliche Kärrnerarbeit, die ungeschönte Auseinandersetzung mit den Folgen der eigenen Geschäftstätigkeit. Eine externe Moderation des Workshops bereichert um einen unvoreingenommenen, kritischen Blick von außen und hilft, sich nicht zu verzetteln.
4. Einbinden der Stakeholder / Abfrage von Erwartungen und wesentlichen Themen
Idealerweise werden relevante Themen im Dialog mit den wichtigsten Stakeholdern erarbeitet, die die aus ihrer Sicht zentralen Berichtsthemen einbringen.
5. Festlegen auf Inhalte der Nichtfinanziellen Erklärung
In der Synthese der internen und externen Bestandsaufnahmen definiert das Unternehmen nun die wesentlichen Themen. Im Fokus des CSR- Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG) stehen jene Themen mit Geschäftsrelevanz und Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsaspekte.
6. Sammeln der benötigten Informationen
Selten liegen alle benötigten Informationen berichtsfertig zentral vor. Um Risiken, Konzept, Maßnahmen, Prüfkriterien und Ergebnisse beschreiben und belegen zu können, sind die entsprechenden Abteilungen aufgefordert, Informationen einzuholen und Material zuzuliefern.
7. Verfassen der Nichtfinanziellen Erklärung
Am Ende steht das Schreiben. Aus dem vorliegenden Material gilt es, eine Nichtfinanzielle Erklärung zu verfassen, die die Nachhaltigkeitsaspekte wie oben beschrieben, adressiert. Die Leitlinien der EU für die Nichtfinanzielle Berichterstattung können als roter Faden dienen.
Eine externe Prüfung ist freiwillig. Der Aufsichtsrat muss allerdings im Rahmen seiner Prüfungspflicht auch die NFE prüfen.
BCC unterstützt Sie gerne beim Erstellen Ihrer Nichtfinanziellen Erklärung.